IMPRESSUM

Vollständiger Firmenname: Bargello Uhren Juwelen GmbH

Ort der Gewerbeberechtigung: Wassergasse 7, 2500 Baden bei Wien

Festnetz: (+43) 22 52 20 90 82
Mobil: (+43) 699 12 32 27 44
E-Mail-Adresse: robert(at)bargello.at

UID-Nummer: ATU73287659

Firmenbuchnummer: FN488192f
Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wr. Neustadt
Kammer/Berufsverband-Zugehörigkeit(en): Wirtschaftskammer Niederösterreich

Bankverbindung:
IBAN: AT022020501000008548
BIC: SPBDAT21XXX

Weitere Unternehmen:

Bargello Goldhandel GmbH
Wassergasse 7
2500 Baden
UID-Nummer: ATU75181526

Bargello Pfand GmbH
Wassergasse 7
2500 Baden
UID-Nummer: ATU75572015

 

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4. Datenschutz 

siehe Datenschutzerklärung

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Geschäftsordnung der Bargello Pfand GmbH

Berechtigung

§ 1. Herr Robert Bargello (im folgendem kurz "Gewerbeinhaber" genannt) gewährt Darlehen in barem Geld gegen Verpfändung von beweglichen Sachgütern nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung in der jeweils geltenden Fassung.

Wahrung des Geschäftsgeheimnisses, Ausweisleistung

§ 2. (1) Der Gewerbeinhaber hat die lnteressen des Pfandgebers zu wahren. Die Mitarbeiter und Experten des Gewerbeinhabers sind hinsichtlich der Person des Pfandgebers und der von ihm bekannt gegebenen Daten gemäß § 155 der Gewerbeordnung idF Novelle 2002 zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Der Pfandgeber ist zur Ausweisleistung zu verhalten, wenn er Gegenstände zur Verpfändung anbietet, bei denen begründete Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Besitzes oder der Verfügungsberechtigung bestehen. Bei Verdacht einer strafbaren Handlung ist die Sicherheitsbehörde auf dem schnellsten Wege zu verständigen.

Verpfändung durch Minderjährige/Öffnungszeiten

§ 3. (1) Von Personen unter 18 Jahren dürfen Pfänder auch dann nicht angenommen werden, wenn sie nur als Boten handeln.
(2) Die für die Belehnung geltenden Öffnungszeiten sind in den Geschäftsräumen durch Aushang zu veröffentlichen.

Herausgabe gutgläubig übernommener Pfänder

§ 4. (1) Falls Gegenstände ohne Wissen und Willen des Eigentümers verpfändet und vom Gewerbeinhaber gutgläubig übernommen wurden, ist der Gewerbeinhaber nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet solche Pfänder herauszugeben.
(2) Bei der Herausgabe widerrechtlich verpfändeter Gegenstände kann der Gewerbeinhaber in berücksichtigungswürdigen Fällen die Entschädigung teilweise oder zur Gänze erlassen.

Annahme und Ablehnung von Pfändern

§ 5. (1) Als Pfänder können bewegliche Sachen aller Art, mit Ausnahme der in § 6 angeführten Gegenstände angenommen werden.
(2) Der Gewerbeinhaber kann im Übrigen jeden Belehnungsantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Von der Belehnung ausgeschlossene Gegenstände

§ 6. Von der Belehnung sind ausgeschlossen:
a) Gegenstände, deren Belehnung aufgrund von Rechtsvorschriften unzulässig ist. Hierzu gehören insbesondere:1. Militärwaffen und verbotene Waffen, 2. Pfandscheine 3. Kreuzpartikel und Reliquien, nicht aber deren Behälter, 4. rückstellungspflichtige Orden und sonstige Auszeichnungen, sofern nicht der Eigentumsnachweis erbracht wird;
b) Gegenstände, die nach den Umständen des Falles den Verdacht erwecken, dass sie entwendet, veruntreut oder geschmuggelt sind sowie sämtliche durch behördliche Mitteilungen als entfremdet bekannt gegebene Gegenstände;
c) Gegenstände, die gegen Eigentumsvorbehalt verkauft oder verliehen wurden und gemäß einer mit dem Gewerbeinhaber getroffenen Vereinbarung gekennzeichnet sind, sofern nicht das Einverständnis des Eigentümers nachgewiesen wird;
d) Gegenstände, gegen deren Übernahme aus sanitären oder sonstigen Gründen Bedenken bestehen, wie z.B. explosive, ätzende, leicht entflammbare, ansteckungsgefährliche oder radioaktive Stoffe, Gase und dergleichen.
e) Gegenstände, von denen der Pfandleiher wusste oder wissen hätte müssen, dass sie verloren, vergessen, zurückgelassen oder ihrem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogen worden sind, sowie Wertpapiere.

Bemessung des Darlehens

§ 7. (1) Die Höhe des Darlehens wird von den Sachverständigen des Gewerbeinhabers bestimmt. Wegen der Möglichkeit des Verfalles mit anschließender Verwertung des Pfandes unter Einbeziehung aller Gebühren wird das Darlehen regelmäßig geringer festgesetzt als der Wert des Pfandes ist.
(2) Wegen der Festsetzung des Darlehens sowie des Versicherungswertes (§ 29 Abs.2) kann der Gewerbeinhaber von Dritten für einen bestimmten Wert des Pfandgegenstandes nicht haftbar gemacht werden. Dem Pfandgeber steht es frei, ein geringeres als das dem Pfandwert entsprechende Darlehen in Anspruch zu nehmen,sofern es nicht unter einem vom Gewerbeinhaber festgesetzten Mindestbetrag liegt.

Belehnung im Korrespondenzwege

§ 8. Belehnungen können auch im Korrespondenzwege bei Einsendung des Pfandgegenstandes durchgeführt werden. Die Übersendung des Pfandscheines erfolgt auf Kosten und Gefahr des Pfandgebers.

Pfandleihbuch

§ 9. (1) Jede Belehnung ist im Pfandleihbuch zu verzeichnen.
(2) Das Pfandleihbuch muss für jeden Geschäftsfall folgende Angaben enthalten:

- das Datum der Belehnung;
- die laufende Pfandnummer - im Falle von Umsetzungen die vorhergehende Pfandnummer;
- die Beschreibung des Pfandes;
- die Höhe des Darlehens;
- die Höhe etwaiger Mehrbeträge oder Darlehensrückzahlungen;
- den Versicherungswert, sofern er das Eineinhalbfache des Darlehens übersteigt;
- das Datum der Auslösung, Umsetzung oder Einlieferung zur Verwertung;
- die Zuordnung und Autorisierung durch den Schätzmeister und/oder das mit der Übernahme des Pfandes und der Ausfertigung des Pfandscheines betraute Organ des Gewerbeinhabers.

(3) Das Pfandleihbuch kann auch in elektronischer Form oder in Form loser Blätter, die nachträglich gebunden werden, oder in Karteiform geführt werden. Die Hard- und Software, die zum Führen automationsunterstützter Pfandleihbücher verwendet wird, muss gewährleisten, dass jederzeit Ausdrucke von den gespeicherten Daten hergestellt werden können.
(4) Für Juwelen, Gold- und Silberwaren sind eigene Pfandleihbücher zu führen.
(5) Eintragungen im Pfandleihbuch müssen leserlich und dauerhaft erfolgen. Das Pfandleihbuch ist gesichert zu verwahren.
(6) Die Pfandleihbücher sind mindestens 7 Jahre ab dem Ende jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist, aufzubewahren.

Pfandschein

§ 10. Dem Pfandgeber ist für jede Belehnung ein Pfandschein auszustellen. Die Daten des Pfandscheines müssen mit der Eintragung in dem Pfandleihbuch übereinstimmen. Der Pfandschein hat jedenfalls zu enthalten:

1. Firma und Adresse der belehnenden Geschäftsstelle;
2. die laufende Pfandnummer;
3. den Belehnungs- und Verfallstag (Laufzeit);
4.die Beschreibung des Pfandes;
5. den Darlehensbetrag;
6. den Versicherungswert, sofern er das Eineinhalbfache des Darlehens übersteigt;
7. den Hinweis auf diese Geschäftsbedingungen, insbesondere auf die Bestimmungen über den Verkauf verfallener Pfänder;
8. und auf die Bestimmungen für die Ermittlung der Höhe der Gebühren und Zinsen;
9. den Hinweis auf das Verbot des gewerbsmäßigen Ankaufes und der gewerbsmäßigen Belehnung von Pfandscheinen.

§ 11. Reklamationen gegen Eintragungen auf dem Pfandschein müssen bei sonstigem Ausschluss sofort bei der Übernahme des Pfandscheines vorgebracht werden. Durch die Annahme des Pfandscheines erklärt sich der Pfandgeber mit den Verpfändungsbestimmungen gemäß dieser Geschäftsbedingungen einverstanden. Damit ist der Pfanddarlehensvertrag abgeschlossen.

§ 12. Die Ausübung aller Rechte aus dem Pfanddarlehensvertrag, wie Auslösung, Umsetzung (Prolongation), Behebung eines eventuellen Verwertungsüberschusses, ist an die Vorlage des Pfandscheines gebunden. Der Überbringer eines Pfandscheines wird als über das Pfand verfügungsberechtigt angesehen, doch kann der Gewerbeinhaber den Nachweis seiner Verfügungsberechtigung verlangen.

Auslösung

§ 13. Die Auslösung eines Pfandes erfolgt gegen Bezahlung des Pfanddarlehens und der jeweils festgesetzten Gebühren, wie Darlehenszinsen, Manipulationsgebühr, Platzgeld, Zurückziehungsgebühr (fällt für die Zurückziehung des Pfandes an) sowie aller Spesen (in diesen Geschäftsbedingungen kurz Gebühren genannt) nach Eintritt des Verfalles.

Gebührentarif

§ 14. Die Art und Höhe der Gebühren sowie die Bestimmungen über ihre Einhebung werden in einem Gebührentarif festgesetzt und durch Anschlag in den Geschäftsräumen des Gewerbeinhabers kundgemacht. Falls mit Genehmigung der Gewerbebehörde eine Änderung des Gebührentarifes eintritt, so finden die geänderten Gebührensätze nur auf jene Geschäftsfälle Anwendung, die nach Inkrafttreten der Änderung abgeschlossen wurden.

Übernahme ausgelöster Pfänder

§ 15. (1) Ausgelöste Pfänder sind sofort zu übernehmen und wegzuschaffen; andernfalls erfolgt ihre Lagerung auf Kosten und Gefahr des Pfandgebers.
(2) Ausgelöste Pfänder, die nicht innerhalb eines Jahres übernommen und weggeschafft werden, können für Rechnung des Pfandgebers verwertet werden.

§ 16. Ausgelöste Pfänder sind sofort bei Übernahme auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen.

Auslösung im Korrespondenzwege

§ 17. Pfänder können auch gegen Einsendung des Pfandscheines, des Darlehensbetrages samt allen Gebühren im Korrespondenzwege ausgelöst werden. Die Versendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Pfandgebers; gegen Nachnahme findet eine Auslösung nicht statt.

Umsetzung  (Prolongation)

§ 18 (1) Die Laufzeit eines Pfandes kann auf Verlangen des Pfandgebers gegen Rücknahme des alten und Ausstellung eines neuen Pfandscheines sowie gegen Entrichtung der hierfür vorgesehenen Gebühren verlängert werden (Umsetzung, Prolongation).
(2) Die Umsetzung kann vom Gewerbeinhaber ohne Angabe von Gründen abgelehnt oder von einer Abzahlung eines Teiles der Darlehen abhängig gemacht werden. Die Ablehnung der Umsetzung ist während eines gerichtlichen Kraftloserklärungsverfahrens oder eines Vormerkverfahrens unzulässig.

§ 19. (1) Der Pfandgeber kann bei der Umsetzung Abzahlungen vom Darlehen leisten. Das verbleibende Darlehen darf hierbei jedoch nicht unter den vom Gewerbeinhaber festgesetzten Mindestbetrag sinken.
(2) Bei der Umsetzung kann auf Verlangen des Pfandgebers mit Zustimmung des Sachverständigen ein über das ursprüngliche Darlehen hinausgehender Mehrbetrag gewährt werden. Bei Teilbarkeit des Pfandes können Teile gegen Bezahlung des dem jeweiligen Teil entsprechenden Anteiles des Darlehens und der Gebühren ausgelöst werden.

Umsetzung im Korrespondenzwege

§ 20. Pfänder können gegen Einsendung der Pfandscheine und der entsprechenden Gebühren auch im Korrespondenzwege umgesetzt werden. Die Versendung der neuen Pfandscheine erfolgt auf Kosten und Gefahr des Pfandgebers; gegen Nachnahme findet eine Umsetzung nicht statt.

Verfall und Verwertung der Pfänder

§ 21 (1) Pfänder, die bis zu dem auf dem Pfandschein vermerkten Verfallstag nicht ausgelöst oder umgesetzt werden, sind verfallen und werden nach Ablauf einer Objekt bezogen angemessenen Nachfrist, frühestens jedoch nach sechs Wochen der Verwertung zugeführt.
(2) Diese Verwertung erfolgt durch Versteigerung. Bleibt ein Pfand bei der Versteigerung ohne Anbot, so kann es auch freihändig verkauft werden.
(3) Der Verbleib der zur Verwertung eingelieferten Pfänder sowie das Verwertungsergebnis muss aus den Geschäftsbüchern jederzeit nachweisbar sein.

§ 22. Die Nummerngruppen der Pfandscheine der zur Verwertung gelangenden verfallenen Pfänder werden allmonatlich extern kundgemacht. Die beabsichtigte Verwertung wird im „Amtsblatt der Wiener Zeitung" oder in dem von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Lokalblatt bekannt gemacht.

§ 23. Die verfallenen Pfänder werden vor ihrer Verwertung durch einen Sachverständigen der Gewerbeinhaber einer Revision unterzogen; hierbei werden die Ausrufpreise bzw. bei Pfändern, die freihändig verwertet werden sollen, die Verkaufspreise und zwar durch Hinzurechnung der tarifmäßigen Käufer- und Verkäufergebühren sowie der Umsatzsteuer zum Veräußerungswert, den der Gegenstand in diesem Zeitpunkt besitzt, festgesetzt. Pfänder, die aus mehreren Teilen bestehen, können geteilt verwertet werden.

Auslösung und Umsetzung verfallener Pfänder

§ 24. (1) Verfallene Pfänder können in der Regel spätestens am letzten Geschäftstag vor der Verwertung während der hierfür festgesetzten Öffnungszeiten ausgelöst oder umgesetzt werden.
(2) Am Tage der Verwertung kann eine Auslösung oder Umsetzung nur mehr in berücksichtigungswürdigen Fällen durch die Leitung der verwertenden Geschäftsstelle bewilligt werden.

Verwertungstermine, Zurücklegung von Pfändern

§ 25. Der Pfandgeber hat keinen Anspruch darauf, dass sein verfallenes Pfand an einen bestimmten Ort oder Tag zur Verwertung gelangt. Auf seinen Antrag kann jedoch in Ausnahmefällen die Verwertung so lange ausgesetzt werden, als der Gewerbeinhaber zustimmt.

Verwertung verfallener Pfänder

§ 26. (1) Die Versteigerung verfallener Pfänder erfolgt nach den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Versteigerung des Gewerbeinhabers.
(2) Für die Durchführung der Versteigerung oder der sonstigen Verwertung werden die jeweils für den Pfandgeber und für den Ersteher bzw. Käufer festgesetzten Gebühren angerechnet.

Pfänderüberschüsse

§ 27. Der Pfandgeber hat im Falle der Verwertung eines verfallenen Pfandes Anspruch auf den nach Abzug des Pfanddarlehens samt allen Gebühren verbleibenden Überschuss.

§ 28. Pfänderüberschüsse sind binnen 5 Jahren nach dem Verkauf des verfallenen Pfandes zu beheben. Der Gewerbeinhaber ist jedoch berechtigt, die Überschüsse bis zum Ablauf der absoluten Verjährungsfrist (§ 1478 ABGB) an die Pfandgeber auszuzahlen. Die Herausgabe von Pfandüberschüssen verjährt nicht, diese sind nach dem Ablauf von 5 Jahren gerichtlich zu hinterlegen.

Schadenersatz, Versicherung

§ 29. (1) Der Gewerbeinhaber versichert die Pfänder gegen Feuer, Einbruchsdiebstahl und gegebenenfalls gegen Transportschäden.
(2) Der Versicherungswert beträgt, sofern auf dem Pfandschein nichts anderes angegeben ist, das Eineinhalbfache des Darlehens.

Verlust eines Pfandscheines, Vormerkverfahren

§ 30. (1) Gerät ein Pfandschein in Verlust, so hat der Pfandgeber der Gewerbeinhaber und auf deren Verlangen auch der Sicherheitsbehörde sogleich mündlich oder schriftlich den Verlust anzuzeigen. Der Verlustträger muss die Daten des verlorenen Pfandscheines angeben und das Pfand genau beschreiben. Stimmt die Beschreibung mit dem belehnten Pfand und stimmen die angegebenen Daten des Pfandscheines mit den Aufzeichnungen der Gewerbeinhaber überein, so wird nach Beibringung der Bestätigung über die behördliche Verlustanzeige der Verlust des Pfandscheines vorgemerkt und ein Vormerkschein ausgefertigt. Aufgrund dieses Vormerkscheines kann das Pfand umgesetzt werden.
(2) Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Tage der Verlustanzeige nicht zum Vorschein, so wird das Pfand gegen Rückstellung des Vormerkscheines und Bezahlung des Darlehens samt allen Gebühren ausgefolgt, wenn es nicht etwa infolge unterlassener Umsetzung verfallen ist und das Pfand veräußert wurde. Ist das Pfand bereits verfallen und veräußert worden, so wird der etwa erzielte Überschuss ausgefolgt.
(3) Kommt der Originalpfandschein vor Ablauf eines Jahres vom Tage der Verlustanzeige an zum Vorschein, so gilt durch die Rückgabe des Vormerkscheines unter gleichzeitiger Beibringung des Originalpfandscheines die erstattete Verlustanzeige widerrufen und es kann das Pfand oder der aus dem Erlös allenfalls erzielte Überschuss gegen Beibringung des Originalpfandscheines ausgefolgt werden.

§ 31. Der Besitzer des Vormerkscheines kann nach Ablauf von 14 Tagen vom Verfallstag die vorzeitige Auslösung des Pfandes gegen Rückstellung des Vormerkscheines verlangen, wenn er außer dem Auslösungsbetrag eine Barkaution in der Höhe des Schätzwertes zur Sicherstellung allfälliger Ansprüche des Inhabers des Pfandscheines erlegt. Diese Sicherstellung wird ohne Zinsenvergütung wieder ausgefolgt, wenn binnen Jahresfrist, vom Ausstellungstage des Vormerkscheines an gerechnet, der Originalpfandschein nicht zum Vorschein kommt.

Verbot der Weiterverpfändung

§ 32. Der Gewerbeinhaber ist nicht berechtigt, die ihm verpfändeten Gegenstände weiter zu verpfänden.

Einstellung und Ruhen der Gewerbeausübung

§ 33. Der Gewerbeinhaber ist verpflichtet, die Einstellung der Gewerbeausübung oder das Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen und durch Aushang in den Geschäftsräumen sowie einer Verlautbarung in der Wiener Zeitung darauf hinzuweisen. Pfänder werden innerhalb der letzten 6 Wochen vor der anzuzeigenden Schließung nicht mehr angenommen. Eine Ausfolgung der Pfänder erfolgt bis 3 Monate nach der Einstellung oder dem Ruhen der Gewerbeausübung. Ein Abschluss von Pfandverträgen nach Beginn des Ruhens oder nach dem Zeitpunkt der Einstellung der Gewerbeausübung ist nicht zulässig.

Gebührentarif für den Versatzbetrieb

Bei der Belehnung, Umsetzung, Auslösung bzw. bei Verwertung verfallener Pfänder sind folgende Gebühren vom Pfandgeber zu entrichten: 

1. Ausfertigungsgebühr:
für ein Darlehen bis € 74,-: € 1,40,
für ein Darlehen von € 75,- bis € 149,-: € 2,10,
für ein Darlehen von € 150,- bis € 374,-: € 2,90,
für ein Darlehen von € 375,- bis € 749,-: € 4,30,
für ein Darlehen von € 750,- bis € 1.499,-: € 7,20,
für ein Darlehen ab € 1.500,:- € 8,70;

2. Bei der Auslösung (Umsetzung) sind zu entrichten:
Darlehenszinsen vom Pfanddarlehen: 1,50 % pro Halbmonat (das entspricht einem effektivem Jahreszinsen von 42,950281%),
Manipulationsgebühr vom Pfanddarlehen: 0,75 % pro Halbmonat (das entspricht einem effektivem Jahreszinssatz von 19,641353%);

Die Zinsen und Manipulationsgebühren werden im Nachhinein eingehoben und bis zur Auslösung, Umsetzung (Prolongation) oder Versteigerung des Pfandes halbmonatlich berechnet, wobei jeder begonnene Halbmonat voll gerechnet wird. Für Pfänder, die vor Ablauf des ersten Monats ausgelöst oder umgesetzt werden, sind die Gebühren für den ganzen Monat zu entrichten.

Bei Umsetzung (Prolongation) beginnt die Berechnung der Darlehenszinsen und Manipulationsgebühren für die auf die Umsetzung folgende Pfandlaufzeit mit dem ersten Tag des auf den Einlagstag folgenden Kalenderhalbmonats und endet jeweils mit dem letzten Tag des Kalenderhalbmonats, in dem eine neuerliche Umsetzung erfolgt.

3. Platzgeld vierteljährlich im Nachhinein:
für Pelze und Kleingeräte € 2,90,
für Teppiche bis 10 m2 € 3,60, für Teppiche größer als 10 m2 € 7,20,
größere Objekte nach Sondervereinbarung, jedoch mindestens € 7,20;

4. Umsetzung (Prolongation) eines Pfanddarlehens wird vom Standpunkt der Zinsen und Gebührenbemessung wie eine Neubelehnung behandelt.

5. Zurückziehungsgebühr*) vom Darlehen (ist bei Zurückziehung des Pfandes zu entrichten) 5 % jedoch mindestens € 1,40;

6. Versteigerungsgebühr  für  Pfänder: vom Meistbot 18 % Gebühren für freihändige Verwertung von Pfändern:vom Veräußerungswert 18 % inklusive Umsatzsteuer bei Differenzbesteuerung;

7. Lagergebühr für ausgelöste, nicht behobene Pfänder*): 2,4 % des Darlehensbetrages pro Monat;

8. Bearbeitungsgebühr von Verlustanzeigen und Zurückstellung vom Verkauf*) pro Pfandschein: € 7,20;

9. Spesenersatz: Alle Spesen die im Zusammenhang mit einem Geschäftsfall vom Pfandgeber verursacht werden, wie Portogebühren und dergleichen, sind der Gesellschaft zu ersetzen.

*) einschließlich Umsatzsteuer

Öffnungszeiten

Mo-Fr 10-13 Uhr
Inkrafttreten dieser Geschäftsbedingungen am 26. Juni 2020
Bargello Pfand GmbH
FN532017d/Landesgericht Wiener Neustadt

Geschäft Baden

Wassergasse 7
2500 Baden bei Wien

Öffnungszeiten

mo-mi,fr: 9.30-13.00 & 14.30-18.00
do: 9.30-12.00
Sa: 10:00-13:00

Kontakt Telefon

Tel.: (+43) 22 52 20 90 82
Mobil: (+43) 699 123 22 744

Kontakt E-Mail

mail: robert(at)bargello.at
 

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